Die jährliche Betriebs- und Heizkostenabrechnung muss nach §556 BGB dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des folgenden Abrechnungsjahres zugestellt werden. Sie erhalten diese also immer bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres. Diese Regel gilt auch, wenn Sie im Laufe einer Abrechnungsperiode kündigen. Einzelabrechnungen (z.B. direkt nach Auszug) erhalten Sie nicht.

Beispiel: Ihre Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 wird im Jahr 2018 erstellt. Sie erhalten diese bis spätestens zum 31.12.2018. Wir sind bemüht die Abrechnungen jährlich zum ähnlichen Zeitpunkt zu versenden. Allerdings können wir Verzögerungen, meist aufgrund von Abhängigkeiten dritter Unternehmen, leider nicht ausschließen.

07/11/2018

Was macht eigentlich der Hausmeister?

Der Hausmeister ist für die Erhaltung und Bewirtschaftung unserer Bestandsimmobilien unabkömmlich. In folgender Aufstellung erhalten Sie einen kurzen Einblick in die Aufgabengebiete unserer Hausmeister. Tätigkeiten unserer